Minijobs sind aus der deutschen Wirtschaft nicht wegzudenken. Rund 7 Millionen Menschen arbeiten in geringfügiger Beschäftigung – in der Gastronomie, im Einzelhandel, in der Gebäudereinigung oder als Haushaltshilfe. Was viele Arbeitgeber nicht wissen oder unterschätzen: Gerade bei Minijobbern gelten besonders strenge Pflichten zur Arbeitszeiterfassung.
Die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG existiert seit Einführung des Mindestlohngesetzes im Jahr 2015 und wird vom Zoll aktiv kontrolliert. In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie als Arbeitgeber über die Zeiterfassung Ihrer Minijobber wissen müssen – von der Rechtslage über die praktische Umsetzung bis zu den drohenden Sanktionen.
Rechtliche Grundlage: § 17 MiLoG
Die zentrale Vorschrift für die Zeiterfassung von Minijobbern ist § 17 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von geringfügig Beschäftigten spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
Warum gerade Minijobber?
Der Gesetzgeber hat die verschärfte Aufzeichnungspflicht für Minijobber aus gutem Grund eingeführt: Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist das Risiko der Mindestlohnumgehung besonders hoch. Wenn die geleisteten Stunden nicht dokumentiert werden, lässt sich nicht nachprüfen, ob der gesetzliche Mindestlohn tatsächlich für jede Arbeitsstunde gezahlt wird. Die Aufzeichnungspflicht dient daher dem Schutz der Minijobber vor Ausbeutung.
Neben Minijobbern gilt die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG auch für Arbeitnehmer in bestimmten Wirtschaftsbereichen, die in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgeführt sind – darunter das Baugewerbe, die Gastronomie, das Transportgewerbe, die Gebäudereinigung und die Fleischwirtschaft. In diesen Branchen muss die Arbeitszeit aller Beschäftigten dokumentiert werden, nicht nur die der Minijobber.
Zusätzlich zur MiLoG-Pflicht gilt seit dem BAG-Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) eine allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für alle Arbeitgeber. Die MiLoG-Pflicht geht jedoch mit konkreteren Vorgaben zu Fristen und Sanktionen über die allgemeine Pflicht hinaus.
Was genau dokumentiert werden muss
Die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG ist klar definiert. Folgende Angaben müssen für jeden Arbeitstag dokumentiert werden:
Pflichtangaben der Arbeitszeitdokumentation
- Beginn der täglichen Arbeitszeit (Uhrzeit)
- Ende der täglichen Arbeitszeit (Uhrzeit)
- Dauer der täglichen Arbeitszeit (Stunden und Minuten)
Obwohl das Gesetz ausdrücklich nur diese drei Angaben fordert, empfiehlt es sich, zusätzlich die Pausenzeiten zu dokumentieren. Denn nur so lässt sich nachvollziehen, dass die Arbeitszeit korrekt berechnet wurde und die Pausenregelungen nach § 4 ArbZG eingehalten werden.
Praxistipp: Dokumentieren Sie über die Pflichtangaben hinaus auch den Einsatzort und die ausgeführte Tätigkeit. Das ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, erleichtert aber die Zuordnung bei Rückfragen des Zolls und bietet zusätzliche Rechtssicherheit.
Die Dokumentation muss taggenau erfolgen. Es reicht nicht aus, am Monatsende die Gesamtstunden einzutragen. Jeder einzelne Arbeitstag muss mit seinen konkreten Zeiten erfasst werden. Bei Kontrollen achtet die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls genau darauf, dass die Aufzeichnungen plausibel und vollständig sind.
Ein häufiger Fehler: Pauschale Angaben wie "8:00–12:00 Uhr, Montag bis Freitag" reichen nur dann aus, wenn der Minijobber tatsächlich immer exakt zu diesen Zeiten arbeitet. Bei variablen Arbeitszeiten – und das ist bei Minijobs die Regel – müssen die tatsächlichen Zeiten erfasst werden.
Fristen und Aufbewahrung
Das MiLoG sieht klare Fristen vor, die Arbeitgeber unbedingt einhalten müssen. Ein Verstoß gegen diese Fristen wird genauso geahndet wie eine komplett fehlende Dokumentation.
Die 7-Tage-Frist
Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Tag der Arbeitsleistung erfolgen. Arbeitet ein Minijobber am Montag, müssen seine Zeiten spätestens am folgenden Montag dokumentiert sein. Diese Frist gilt auch an Wochenenden und Feiertagen – sie verlängert sich nicht.
Die 2-Jahres-Aufbewahrungspflicht
Sämtliche Arbeitszeitaufzeichnungen müssen mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden (§ 17 Abs. 2 MiLoG). Die Frist beginnt mit dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt. Bei digitaler Aufbewahrung muss sichergestellt sein, dass die Daten jederzeit lesbar und vollständig abrufbar sind.
In der Praxis bedeutet das: Wer Stundenzettel auf Papier führt, muss diese Zettel ordentlich ablegen und mindestens zwei Jahre lang aufbewahren. Bei einem Betrieb mit mehreren Minijobbern können sich über die Jahre erhebliche Papiermengen ansammeln. Ein weiterer Grund, auf eine digitale Zeiterfassungslösung umzusteigen, die alle Daten automatisch archiviert.
Achtung: Neben der 2-Jahres-Frist des MiLoG gelten gegebenenfalls längere Aufbewahrungsfristen aus anderen Gesetzen. So müssen lohnsteuerrelevante Unterlagen nach der Abgabenordnung 6 Jahre aufbewahrt werden. Bewahren Sie Arbeitszeitnachweise im Zweifel länger auf als die Mindestfrist.
Arbeitgeber können die Aufzeichnung an den Minijobber delegieren – etwa indem der Mitarbeiter einen Stundenzettel ausfüllt. Die Verantwortung bleibt jedoch beim Arbeitgeber. Er muss sicherstellen, dass die Aufzeichnungen vollständig, korrekt und fristgerecht erstellt werden. Eine bloße Anweisung an den Minijobber reicht nicht aus – der Arbeitgeber muss die Einhaltung auch kontrollieren.
Bußgelder und Kontrollen durch den Zoll
Die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls überwacht. Die FKS hat weitreichende Befugnisse und kann Geschäftsräume betreten, Unterlagen einsehen und Arbeitnehmer befragen – auch ohne vorherige Ankündigung.
Bußgeldrahmen nach § 21 MiLoG
- Fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen: Bußgeld bis zu 30.000 Euro
- Nicht rechtzeitige Aufzeichnung (Verstoß gegen 7-Tage-Frist): Bußgeld bis zu 30.000 Euro
- Fehlende Aufbewahrung: Bußgeld bis zu 30.000 Euro
- Unterschreitung des Mindestlohns: Bußgeld bis zu 500.000 Euro
In der Praxis liegen die tatsächlich verhängten Bußgelder meist deutlich unter den Höchstbeträgen – insbesondere bei Erstverstößen. Dennoch können auch Bußgelder im dreistelligen oder niedrigen vierstelligen Bereich für kleine Betriebe schmerzhaft sein. Hinzu kommt: Wer bei einer Zollkontrolle keine ordentliche Dokumentation vorlegen kann, gerät schnell unter Verdacht der Mindestlohnumgehung – mit potenziell weitreichenden Konsequenzen.
Wann kontrolliert der Zoll?
Die FKS führt sowohl anlasslose Routinekontrollen als auch anlassbezogene Prüfungen durch. Besonders häufig kontrolliert werden Branchen mit hohem Schwarzarbeitsrisiko: Gastronomie, Baugewerbe, Gebäudereinigung, Transportgewerbe, Fleischwirtschaft und Friseurhandwerk. Kontrollen können jederzeit und ohne Vorankündigung stattfinden – auch abends und am Wochenende.
Bei einer Kontrolle muss der Arbeitgeber die Arbeitszeitaufzeichnungen am Einsatzort bereithalten oder kurzfristig vorlegen können. Digitale Aufzeichnungen haben hier einen klaren Vorteil: Sie sind jederzeit und überall abrufbar, während Papierzettel erst mühsam zusammengesucht werden müssen.
Praktische Umsetzung: Vom Stundenzettel zur App
Für die Form der Aufzeichnung macht das MiLoG keine Vorgaben. Grundsätzlich sind drei Methoden zulässig:
Handschriftliche Stundenzettel
Die einfachste, aber fehleranfälligste Methode. Vorteil: Kein technischer Aufwand. Nachteil: Hoher Verwaltungsaufwand, schwer zu archivieren, bei Kontrollen oft unvollständig. Kostenlose Stundenzettel-Vorlagen finden Sie auf unserer Website.
Excel-Tabellen
Besser als Papier, aber immer noch mit Nachteilen behaftet. Manuelle Eingaben sind fehleranfällig, und die Manipulationssicherheit ist nicht gewährleistet. Für kleine Betriebe mit wenigen Minijobbern kann es als Übergangslösung funktionieren.
Digitale Zeiterfassung per App
Die zuverlässigste und effizienteste Lösung. Der Minijobber stempelt per Smartphone-App ein und aus, die Zeiten werden automatisch erfasst, berechnet und archiviert. Alle gesetzlichen Anforderungen werden automatisch erfüllt – inklusive Fristüberwachung und revisionssicherer Aufbewahrung.
Empfehlung: Setzen Sie auf eine digitale Zeiterfassungslösung wie Crewly. Die App ist so einfach bedienbar, dass auch Minijobber ohne technische Vorkenntnisse sofort damit arbeiten können. Alle Aufzeichnungen werden automatisch fristgerecht erstellt, sicher gespeichert und sind bei Bedarf per Export abrufbar. So sind Sie bei Zollkontrollen jederzeit auf der sicheren Seite – ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
Die Zeiterfassung für Minijobber ist keine Kür, sondern gesetzliche Pflicht. Mit der richtigen Methode kostet sie kaum Aufwand und schützt Sie vor empfindlichen Bußgeldern. Wer heute noch auf Zettelwirtschaft setzt, riskiert nicht nur Ordnungswidrigkeiten, sondern verschwendet auch wertvolle Zeit, die besser in das eigentliche Geschäft investiert wäre.
Häufig gestellte Fragen
Ja. Nach § 17 Abs. 1 MiLoG ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von geringfügig Beschäftigten (Minijobbern) aufzuzeichnen. Diese Pflicht gilt ausnahmslos für alle Minijobs.
Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgen (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Das bedeutet: Innerhalb von 7 Tagen nach dem Arbeitstag müssen die Zeiten dokumentiert sein.
Die Arbeitszeitnachweise für Minijobber müssen nach § 17 Abs. 2 MiLoG mindestens 2 Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt.
Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 21 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 MiLoG). Die Kontrolle erfolgt durch den Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit).
Ja, der Arbeitgeber kann die Aufzeichnung an den Minijobber delegieren. Die Verantwortung für die korrekte und fristgerechte Dokumentation bleibt jedoch beim Arbeitgeber. Er muss die Angaben kontrollieren und die Unterlagen aufbewahren.
Bereit für digitale Zeiterfassung?
Testen Sie Crewly jetzt kostenlos und erleben Sie, wie einfach es sein kann.

