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Recht & Compliance

Überstunden richtig erfassen: Regeln, Grenzen & Vergütung

März 20268 Min. LesezeitCrewly Team

Überstunden gehören in vielen Betrieben zum Alltag – doch bei der Erfassung, Vergütung und den gesetzlichen Grenzen herrscht erstaunlich viel Unsicherheit. Wann dürfen Überstunden angeordnet werden? Müssen sie bezahlt werden oder reicht Freizeitausgleich? Und wer trägt die Beweislast, wenn es zum Streit kommt? Dieser Artikel gibt Ihnen klare Antworten.

Seit dem BAG-Beschluss zur Arbeitszeiterfassungspflicht hat das Thema Überstunden zusätzlich an Brisanz gewonnen. Denn wer Arbeitszeiten lückenlos erfasst, dokumentiert automatisch auch Überstunden – mit allen Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Überstunden vs. Mehrarbeit: Die wichtige Unterscheidung

Die Begriffe Überstunden und Mehrarbeit werden im Alltag häufig synonym verwendet – rechtlich gibt es jedoch einen wichtigen Unterschied, der für die korrekte Erfassung und Vergütung entscheidend ist.

Überstunden (arbeitsvertraglicher Begriff)

Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Ist im Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden vereinbart, ist jede darüber hinausgehende Stunde eine Überstunde. Die Vergütung richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.

Mehrarbeit (gesetzlicher Begriff)

Mehrarbeit im gesetzlichen Sinne liegt vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten wird. Nach § 3 ArbZG beträgt die reguläre Höchstarbeitszeit 8 Stunden pro Werktag. Arbeit über 8 Stunden hinaus ist Mehrarbeit, die nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 2 ArbZG (bis maximal 10 Stunden mit Ausgleich) zulässig ist.

Diese Unterscheidung hat praktische Bedeutung: Ein Arbeitnehmer mit einer vertraglich vereinbarten 35-Stunden-Woche leistet zwischen der 36. und 40. Stunde Überstunden, aber noch keine Mehrarbeit im gesetzlichen Sinne. Erst ab der 49. Wochenstunde (bei einer 6-Tage-Woche) wird die gesetzliche Grenze überschritten. Für die Vergütung kommt es auf die vertraglichen Überstunden an, für die arbeitszeitrechtlichen Grenzen auf die gesetzliche Mehrarbeit.

In Tarifverträgen finden sich häufig eigene Definitionen und Vergütungsregelungen für Überstunden. So sehen viele Tarifverträge ab einer bestimmten Überstundenzahl Zuschläge vor – typischerweise zwischen 25 und 50 Prozent. Diese tarifvertraglichen Regelungen gehen den arbeitsvertraglichen Bestimmungen vor, sofern sie für den Arbeitnehmer günstiger sind (Günstigkeitsprinzip, § 4 Abs. 3 TVG).

Gesetzliche Grenzen für Überstunden nach dem ArbZG

Das Arbeitszeitgesetz setzt klare Obergrenzen für die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit – und damit auch für Überstunden. Diese Grenzen dienen dem Gesundheitsschutz und dürfen grundsätzlich nicht überschritten werden.

Die Höchstgrenzen im Überblick

  • 8 Stunden pro Werktag als Regelarbeitszeit (§ 3 Satz 1 ArbZG)
  • 10 Stunden pro Werktag als absolute Obergrenze, wenn innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen ein Durchschnitt von 8 Stunden eingehalten wird (§ 3 Satz 2 ArbZG)
  • 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt (basierend auf 6 Werktagen à 8 Stunden)
  • 60 Stunden pro Woche als absolute Obergrenze in Ausnahmewochen

Für die Praxis bedeutet das: Selbst wenn ein Arbeitnehmer freiwillig länger arbeiten möchte, darf der Arbeitgeber dies nicht zulassen, wenn die gesetzlichen Höchstgrenzen überschritten werden. Der Arbeitgeber ist nach § 22 ArbZG der Adressat der Bußgeldvorschriften – nicht der Arbeitnehmer.

Praxistipp: Richten Sie in Ihrem Zeiterfassungssystem automatische Warnungen ein, die bei Annäherung an die gesetzlichen Grenzen auslösen. Crewly zeigt Ihnen in Echtzeit, welche Mitarbeiter sich den Höchstgrenzen nähern, sodass Sie rechtzeitig gegensteuern können.

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung auf Grundlage eines Tarifvertrags können nach § 7 ArbZG abweichende Regelungen getroffen werden – etwa längere Ausgleichszeiträume oder eine Verlängerung über 10 Stunden bei Arbeitsbereitschaft. Ohne tarifvertragliche Grundlage bleibt es bei den gesetzlichen Grenzen.

In Notfällen erlaubt § 14 ArbZG vorübergehende Abweichungen, wenn unaufschiebbare Arbeiten anfallen. Diese Ausnahme ist jedoch eng auszulegen und erfordert einen konkreten Notfall – reine Auftragsspitzen reichen nicht aus.

Vergütung von Überstunden: Bezahlung oder Freizeitausgleich

Die Frage, ob Überstunden bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden, ist eine der häufigsten Streitfragen im Arbeitsrecht. Die Antwort hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab.

Vergütungspflicht

Grundsätzlich gilt: Geleistete Arbeit muss vergütet werden. Überstunden sind daher in der Regel mit dem regulären Stundenlohn zu vergüten. Ein gesetzlicher Anspruch auf Überstundenzuschläge existiert nicht – mit einer Ausnahme: Nach § 6 Abs. 5 ArbZG haben Nachtarbeitnehmer Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag oder Freizeitausgleich.

Freizeitausgleich

Statt Bezahlung können Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Der Freizeitausgleich sollte zeitnah erfolgen und muss in seinem Umfang der geleisteten Überstundenarbeit entsprechen. Bei einem Arbeitszeitkonto werden Plus- und Minusstunden systematisch erfasst und ausgeglichen.

Vorsicht bei sogenannten Überstundenpauschalen im Arbeitsvertrag. Klauseln wie "Mit dem Gehalt sind sämtliche Überstunden abgegolten" sind nach der Rechtsprechung des BAG in der Regel unwirksam, weil sie intransparent sind (BAG, Urteil vom 01.09.2010 – 5 AZR 517/09). Wirksam können Pauschalabgeltungsklauseln nur sein, wenn sie eine konkrete Anzahl von Überstunden benennen, die mit dem Gehalt abgegolten sind – etwa: "Mit dem Gehalt sind bis zu 10 Überstunden pro Monat abgegolten."

Zuschläge nach Tarifvertrag

Viele Tarifverträge sehen Überstundenzuschläge vor, die über den regulären Stundenlohn hinausgehen. Typische Zuschlagssätze:

  • Überstunden an Werktagen: 25–50 % Zuschlag
  • Überstunden an Samstagen: 50 % Zuschlag
  • Überstunden an Sonn- und Feiertagen: 75–100 % Zuschlag
  • Nachtarbeitszuschlag: 25–30 % (gesetzlicher Mindeststandard nach BAG)

Bei der Lohnabrechnung müssen Überstunden korrekt ausgewiesen werden. Das Arbeitsentgelt für Überstunden unterliegt der vollen Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Lediglich bestimmte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nach § 3b EStG steuerfrei, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Anordnung und Beweislast: Was sagt das BAG?

Ob Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden, ist in Streitfällen die entscheidende Frage. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt, die Arbeitnehmer vor erhebliche Herausforderungen stellt.

Die dreistufige Darlegungslast nach BAG

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG muss der Arbeitnehmer, der Überstundenvergütung verlangt, drei Dinge beweisen (BAG, Urteil vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21):

  1. Leistung der Überstunden: An welchen Tagen hat er von wann bis wann über die reguläre Arbeitszeit hinaus gearbeitet?
  2. Anordnung, Billigung oder Duldung: Die Überstunden müssen vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder zumindest geduldet worden sein.
  3. Erforderlichkeit: Alternativ kann der Arbeitnehmer darlegen, dass die Überstunden zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.

Diese Beweislast hat in der Praxis erhebliche Auswirkungen. Ohne ordentliche Dokumentation steht der Arbeitnehmer bei der Geltendmachung von Überstunden oft mit leeren Händen da. Andererseits steht der Arbeitgeber bei fehlender Zeiterfassung vor dem Problem, dass er die Behauptungen des Arbeitnehmers kaum widerlegen kann.

Wichtig für Arbeitgeber: Eine lückenlose Zeiterfassung schützt beide Seiten. Der Arbeitnehmer kann seine Überstunden nachweisen, der Arbeitgeber kann unberechtigte Forderungen widerlegen. Seit dem BAG-Beschluss zur Zeiterfassungspflicht vom 13.09.2022 könnte sich die Beweislastverteilung zuungunsten von Arbeitgebern verschieben, die keine Zeiterfassung eingeführt haben.

Die Billigung von Überstunden liegt vor, wenn der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden zur Kenntnis nimmt und sie akzeptiert – etwa indem er die Zeitnachweise gegenzeichnet. Duldung setzt voraus, dass der Arbeitgeber von den Überstunden weiß und nicht dagegen einschreitet. Beide Varianten erfordern, dass der Arbeitgeber tatsächlich Kenntnis von den Überstunden hatte.

Überstundenkonto und Arbeitszeitkonto richtig führen

Ein Arbeitszeitkonto ist das zentrale Instrument für die Verwaltung von Überstunden und den Ausgleich von Arbeitszeitflexibilität. Es dokumentiert systematisch, wann ein Arbeitnehmer mehr und wann weniger als die vereinbarte Arbeitszeit gearbeitet hat.

Typen von Arbeitszeitkonten

  • Kurzzeitkonto: Ausgleich innerhalb weniger Wochen oder Monate, typisch für Gleitzeitmodelle
  • Jahreszeitkonto: Plus- und Minusstunden werden über das gesamte Jahr geführt und zum Jahresende ausgeglichen
  • Lebensarbeitszeitkonto (Langzeitkonto): Wertguthaben nach § 7b SGB IV, das für längere Freistellungsphasen oder den vorzeitigen Ruhestand genutzt werden kann

Die Einführung eines Arbeitszeitkontos bedarf einer Rechtsgrundlage – typischerweise einer Regelung im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag. Ohne eine solche Grundlage dürfen Überstunden nicht einseitig in ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Ausgestaltung von Arbeitszeitkonten.

Obergrenzen für Arbeitszeitkonten

Die meisten Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge sehen Obergrenzen für das Arbeitszeitkonto vor – häufig zwischen 40 und 200 Plus-Stunden. Wird die Obergrenze erreicht, müssen die Überstunden entweder ausgezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Eine Untergrenze (Minus-Stunden) ist ebenfalls üblich, um zu verhindern, dass Arbeitnehmer übermäßig in die "Zeitschuld" geraten.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen positive Salden auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden – entweder durch Freistellung während der Kündigungsfrist oder durch Auszahlung. Das BAG hat klargestellt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist unter Anrechnung des Arbeitszeitguthabens freistellen kann (BAG, Urteil vom 19.03.2002 – 9 AZR 16/01).

Praxistipp: Führen Sie Überstundenkonten transparent und aktuell. Jeder Mitarbeiter sollte jederzeit seinen aktuellen Saldo einsehen können. Crewly berechnet Überstunden automatisch auf Basis der erfassten Arbeitszeiten und der vertraglich vereinbarten Sollstunden – der aktuelle Saldo ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit in der App sichtbar.

Verjährung und Ausschlussfristen

Überstundenansprüche unterliegen der Verjährung und können durch vertragliche Ausschlussfristen weiter eingeschränkt werden. Wer seine Ansprüche nicht rechtzeitig geltend macht, verliert sie – unabhängig davon, ob die Überstunden tatsächlich geleistet wurden.

Verjährungsfrist

Die reguläre Verjährungsfrist für Überstundenvergütungsansprüche beträgt nach § 195 BGB 3 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Überstunden aus dem Jahr 2026 verjähren also am 31. Dezember 2029.

Ausschlussfristen

Die meisten Arbeitsverträge und nahezu alle Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen (Verfallklauseln), die deutlich kürzer als die gesetzliche Verjährungsfrist sind. Üblich sind Fristen von 3 bis 6 Monaten, innerhalb derer der Anspruch schriftlich geltend gemacht werden muss. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, verfällt der Anspruch unwiderruflich.

Wichtig zu wissen: Einstufige Ausschlussfristen, die den Mindestlohnanspruch einschließen, sind nach § 3 Satz 1 MiLoG unwirksam. Der gesetzliche Mindestlohn kann nicht durch Ausschlussfristen verkürzt werden. Die Unwirksamkeit erfasst jedoch nur den Mindestlohnanteil – Überstundenzuschläge und Vergütungsanteile über dem Mindestlohn können weiterhin verfallen.

Die Dokumentation aller Überstunden durch eine zuverlässige Zeiterfassung ist daher nicht nur eine arbeitsrechtliche Pflicht, sondern auch der beste Schutz gegen Streitigkeiten – für beide Seiten. Wenn Überstunden lückenlos erfasst sind, gibt es wenig Raum für Unstimmigkeiten, und Ansprüche können rechtzeitig und korrekt geltend gemacht oder ausgeglichen werden.

Häufig gestellte Fragen

Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Mehrarbeit bezeichnet dagegen Arbeit, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit (8 Stunden/Tag nach § 3 ArbZG) hinausgeht. Bei einer vertraglich vereinbarten 35-Stunden-Woche wären die Stunden 36–40 Überstunden, aber noch keine Mehrarbeit im gesetzlichen Sinne.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber kein einseitiges Recht, Überstunden anzuordnen – es sei denn, dies ist im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ausdrücklich geregelt. In Notfällen und außergewöhnlichen Situationen kann sich ein Anordnungsrecht aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers ergeben (§ 242 BGB).

Nicht zwingend. Der Arbeitgeber kann Überstunden durch Freizeit ausgleichen statt sie zu bezahlen, wenn dies vertraglich oder tarifvertraglich so geregelt ist. Wird eine Vergütung geschuldet, richtet sich diese nach dem regulären Stundenlohn. Ein gesetzlicher Anspruch auf Überstundenzuschläge besteht nur bei Nachtarbeit nach § 6 Abs. 5 ArbZG.

Überstundenvergütungsansprüche verjähren nach der regulären Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB). Allerdings enthalten viele Arbeitsverträge und Tarifverträge kürzere Ausschlussfristen (häufig 3–6 Monate). Nach Ablauf der Ausschlussfrist verfallen die Ansprüche, auch wenn die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Nach der Rechtsprechung des BAG trägt der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast für geleistete Überstunden. Er muss darlegen, an welchen Tagen er von wann bis wann über die reguläre Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat und dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden (BAG, Urteil vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21).

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