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Recht & Compliance

Arbeitszeitgesetz 2026: Die komplette Zusammenfassung

März 202612 Min. LesezeitCrewly Team

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bildet das Fundament des Arbeitszeitrechts in Deutschland. Es regelt, wie lange Arbeitnehmer täglich arbeiten dürfen, welche Pausen einzuhalten sind und wann Ruhezeiten gelten. Für Arbeitgeber ist die Kenntnis dieser Vorschriften nicht optional – Verstöße können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.

Dieser Artikel fasst alle wesentlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zusammen, erläutert Ausnahmen und gibt Ihnen praktische Hinweise für die Umsetzung in Ihrem Betrieb. Ergänzend finden Sie in unserem Glossar zum Arbeitszeitgesetz eine kompakte Begriffserklärung.

Zweck und Geltungsbereich des ArbZG

Das Arbeitszeitgesetz verfolgt nach § 1 ArbZG zwei zentrale Ziele: den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern durch Begrenzung der Arbeitszeit sowie die Verbesserung der Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeitmodelle. Das Gesetz gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer in Deutschland, unabhängig von der Betriebsgröße.

Für wen gilt das ArbZG?

Das Arbeitszeitgesetz gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die strengeren Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Bestimmte Personengruppen sind vom ArbZG ausgenommen:

  • Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG
  • Chefärzte an Krankenhäusern
  • Beamte und Soldaten (eigene Arbeitszeitverordnungen)
  • Besatzungsmitglieder in der Binnenschifffahrt und Luftfahrt
  • Arbeitnehmer im liturgischen Bereich der Kirchen

Wichtig für die Praxis: Die Arbeitszeit im Sinne des ArbZG umfasst die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Umkleidezeiten, Reisezeiten und Bereitschaftsdienst können je nach Einzelfall ebenfalls zur Arbeitszeit zählen – hier hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des EuGH in den vergangenen Jahren wichtige Klarstellungen gebracht.

Das Arbeitszeitgesetz stellt Mindeststandards dar. Durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können in vielen Bereichen abweichende Regelungen getroffen werden – sowohl zugunsten als auch zuungunsten der Arbeitnehmer, letzteres allerdings nur in den gesetzlich vorgesehenen Grenzen.

Maximale tägliche Arbeitszeit nach § 3 ArbZG

Die zentrale Norm zur Höchstarbeitszeit ist § 3 ArbZG. Danach darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten. Da als Werktage Montag bis Samstag gelten, ergibt sich eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden.

Die 10-Stunden-Ausnahme

Die tägliche Arbeitszeit darf auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Das bedeutet: Wer an einem Tag 10 Stunden arbeitet, muss an anderen Tagen entsprechend weniger arbeiten, damit der Durchschnitt stimmt.

In der Praxis bedeutet diese Regelung, dass Auftragsspitzen durch längere Arbeitszeiten abgefangen werden können, solange ein Ausgleich innerhalb des gesetzlichen Zeitrahmens erfolgt. Für Arbeitgeber ist es entscheidend, diese Ausgleichszeiträume sorgfältig zu dokumentieren – die digitale Zeiterfassung erledigt das automatisch.

Praxistipp: Führen Sie ein Arbeitszeitkonto, auf dem Plus- und Minusstunden transparent dokumentiert werden. Eine digitale Zeiterfassungslösung wie Crewly berechnet automatisch, ob die Durchschnitte eingehalten werden, und warnt rechtzeitig bei drohenden Überschreitungen.

Die absolute Obergrenze liegt bei 10 Stunden pro Werktag. Selbst wenn ein Arbeitnehmer dem zustimmt, dürfen 10 Stunden nicht überschritten werden – es sei denn, es greift eine der gesetzlichen Sonderregelungen etwa nach § 7 ArbZG durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.

Wichtig ist auch die Abgrenzung: Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zählen vollständig zur Arbeitszeit. Nur die Rufbereitschaft wird anders behandelt – hier zählt nur die tatsächliche Inanspruchnahme als Arbeitszeit. Diese Unterscheidung hat der EuGH in mehreren Urteilen präzisiert (u. a. EuGH, Urteil vom 09.03.2021 – C-580/19).

Pausenregelungen nach § 4 ArbZG

Die Pausenregelung des § 4 ArbZG ist klar gestaffelt und lässt wenig Interpretationsspielraum. Ruhepausen dienen der Erholung und sind nicht Teil der Arbeitszeit – das heißt, sie werden nicht vergütet, sofern nicht tarifvertraglich etwas anderes vereinbart ist.

Gesetzliche Pausenstaffel

  • Bis 6 Stunden Arbeitszeit: Keine Pause vorgeschrieben
  • Mehr als 6 bis 9 Stunden: Mindestens 30 Minuten Pause
  • Mehr als 9 Stunden: Mindestens 45 Minuten Pause

Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Das bedeutet: Statt einer zusammenhängenden 30-Minuten-Pause sind auch zwei Pausen à 15 Minuten zulässig. Kürzere Unterbrechungen gelten nicht als Ruhepausen im Sinne des Gesetzes.

Wann muss die Pause genommen werden?

Das Gesetz schreibt vor, dass die Arbeit spätestens nach 6 Stunden durch eine Pause unterbrochen werden muss. Arbeitnehmer dürfen also nicht 6 Stunden am Stück durcharbeiten und die Pause ans Ende hängen. Die Pause muss im Voraus feststehen – sogenannte "Erholpausen auf Abruf" sind unzulässig. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass Pausen tatsächlich genommen werden.

In der Praxis ist die Pausenregelung eine häufige Fehlerquelle. Gerade in Branchen mit hohem Arbeitsdruck – etwa in der Gastronomie, auf Baustellen oder in der Pflege – werden Pausen häufig verkürzt oder ganz übersprungen. Das ist nicht nur ein Verstoß gegen das ArbZG, sondern kann bei Arbeitsunfällen auch haftungsrechtliche Konsequenzen haben.

Mit einer digitalen Zeiterfassung lässt sich die Einhaltung der Pausenzeiten automatisch überwachen. Das System erkennt, wenn ein Mitarbeiter die vorgeschriebene Pause nicht eingetragen hat, und kann automatisch eine Erinnerung senden oder eine Pflichtpause abziehen.

Für bestimmte Arbeitnehmergruppen gelten erweiterte Pausenregelungen. So schreibt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) für schwangere und stillende Frauen zusätzliche Ruhezeiten vor. Auch für Bildschirmarbeitsplätze empfiehlt die Arbeitsstättenverordnung regelmäßige Kurzpausen.

Ruhezeiten und Nachtarbeit (§§ 5–6 ArbZG)

Nach § 5 Abs. 1 ArbZG müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer ausreichend Erholung zwischen zwei Arbeitseinsätzen erhalten.

Verkürzung der Ruhezeit auf 10 Stunden

In bestimmten Branchen darf die Ruhezeit nach § 5 Abs. 2 ArbZG um eine Stunde auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird. Betroffen sind unter anderem:

  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
  • Gaststätten und Hotels (Beherbergungsbetriebe)
  • Verkehrsbetriebe
  • Rundfunk und Presse
  • Landwirtschaftliche Betriebe
  • Bewachungsgewerbe

Die 11-Stunden-Ruhezeit hat besondere Relevanz bei der Schichtplanung. Wenn ein Mitarbeiter seine Schicht um 22:00 Uhr beendet, darf er frühestens am nächsten Tag um 9:00 Uhr wieder beginnen. Bei Verstößen drohen nicht nur Bußgelder, sondern auch Schadenersatzansprüche der Arbeitnehmer.

Wichtig für die Schichtplanung: Achten Sie bei der Erstellung von Dienstplänen darauf, dass zwischen zwei Schichten immer die gesetzliche Ruhezeit eingehalten wird. Eine digitale Schichtplanungssoftware wie Crewly prüft dies automatisch und warnt bei Konflikten.

Für die Nachtarbeit gelten nach § 6 ArbZG besondere Schutzvorschriften. Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen (alle 3 Jahre, ab dem 50. Lebensjahr jährlich) sowie auf einen Ausgleich in Form von zusätzlichen freien Tagen oder einem angemessenen Zuschlag. Das BAG hat in seiner Rechtsprechung einen Zuschlag von mindestens 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn als angemessen angesehen (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14), wobei tarifvertragliche Regelungen Vorrang haben.

Als Nachtzeit definiert das Gesetz den Zeitraum von 23:00 bis 6:00 Uhr (in Bäckereien und Konditoreien: 22:00 bis 5:00 Uhr). Nachtarbeitnehmer sind Beschäftigte, die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit leisten oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr in der Nachtzeit arbeiten.

Sonn- und Feiertagsarbeit (§§ 9–13 ArbZG)

Grundsätzlich gilt nach § 9 Abs. 1 ArbZG ein Beschäftigungsverbot an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0:00 bis 24:00 Uhr. Dieses Verbot ist Ausdruck des verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsschutzes (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV).

Ausnahmen nach § 10 ArbZG

Das Gesetz kennt zahlreiche Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot. Sonntagsarbeit ist unter anderem zulässig in:

  • Not- und Rettungsdiensten, Feuerwehr, Polizei
  • Krankenhäusern, Pflegeheimen, Arztpraxen
  • Gaststätten und Hotels
  • Verkehrsbetrieben und Transportunternehmen
  • Rundfunk, Theater, Museen, Kinos
  • Bewachungsgewerbe
  • Reinigungsunternehmen (bestimmte Tätigkeiten)
  • Landwirtschaft und Tierhaltung
  • Energieversorgung und Wasserwerken
  • Messe- und Ausstellungsveranstaltungen

Wer sonntags arbeitet, hat nach § 11 Abs. 3 ArbZG Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen. Für Feiertagsarbeit muss der Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen gewährt werden. Außerdem müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben.

In der Praxis betrifft die Sonntagsarbeit insbesondere Branchen wie Gastronomie, Pflege und Gebäudereinigung. Arbeitgeber in diesen Bereichen müssen sorgfältig dokumentieren, dass die Ersatzruhetage tatsächlich gewährt werden und die Mindestanzahl freier Sonntage eingehalten wird.

Besonderheit: Landesrechtliche Feiertage

Welche Feiertage gelten, richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland. Bayern und Baden-Württemberg haben mit bis zu 13 Feiertagen die meisten gesetzlichen Feiertage, während Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein nur 9 Feiertage haben. Arbeitgeber mit Standorten in mehreren Bundesländern müssen die jeweils geltenden Feiertage für jeden Standort beachten.

Branchenspezifische Ausnahmen und Sonderregelungen

Das Arbeitszeitgesetz enthält in § 7 weitreichende Öffnungsklauseln für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Durch diese Klauseln können die starren gesetzlichen Grenzen in bestimmtem Rahmen flexibilisiert werden.

Abweichungen durch Tarifvertrag nach § 7 ArbZG

Durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung kann unter anderem zugelassen werden:

  • Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über 10 Stunden bei Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst
  • Abweichende Regelungen zu Ausgleichszeiträumen (bis zu 12 Monate statt 6 Monate)
  • Verkürzung der Ruhezeit bei bestimmten Tätigkeiten
  • Abweichende Regelungen für Nachtarbeit
  • Erweiterte Sonntagsarbeitszeiten

Für die Gebäudereinigung etwa gelten die Regelungen des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung, der eigene Arbeitszeitregelungen enthält. In der Gastronomie ermöglicht der Manteltarifvertrag des DEHOGA flexible Arbeitszeitmodelle, die den Besonderheiten des Geschäfts Rechnung tragen.

Auch für die Pflege gelten Sonderregelungen. Die Arbeitszeitregelungen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen berücksichtigen die Notwendigkeit von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften. Der Marburger Bund hat für Ärzte spezielle Arbeitszeitregelungen ausgehandelt.

Praxistipp: Prüfen Sie, ob für Ihre Branche ein Tarifvertrag mit abweichenden Arbeitszeitregelungen gilt. Tarifvertragliche Regelungen gehen in vielen Punkten dem ArbZG vor und können sowohl erweiterte Möglichkeiten als auch zusätzliche Einschränkungen enthalten.

In Notfällen und außergewöhnlichen Fällen erlaubt § 14 ArbZG vorübergehende Abweichungen von den Arbeitszeitvorschriften. Voraussetzung ist, dass die Arbeit nicht auf andere Weise erledigt werden kann und eine unverhältnismäßige Gefahr für Personen, Arbeitsergebnisse oder den Betrieb besteht. Die Abweichungen müssen allerdings innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen ausgeglichen werden.

Dokumentationspflichten und Bußgelder

Nach § 16 Abs. 2 ArbZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Seit dem BAG-Urteil vom 13. September 2022 gilt darüber hinaus eine allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.

Bußgeldkatalog nach §§ 22–23 ArbZG

Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz werden als Ordnungswidrigkeiten oder sogar als Straftaten geahndet:

  • Ordnungswidrigkeiten (§ 22 ArbZG): Bußgeld bis zu 30.000 Euro – etwa bei Überschreitung der Höchstarbeitszeit, Nichteinhaltung der Pausen- oder Ruhezeiten, unzulässiger Sonntagsarbeit oder mangelhafter Dokumentation
  • Straftaten (§ 23 ArbZG): Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe – wenn durch vorsätzliche Verstöße die Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet wird

Die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes wird von den Arbeitsschutzbehörden der Länder überwacht. Insbesondere in Branchen wie Bau, Gastronomie und Transport finden regelmäßig Kontrollen statt. Bei Kontrollen muss der Arbeitgeber die Arbeitszeitnachweise vorlegen können – wer hier keine ordentliche Dokumentation hat, riskiert empfindliche Bußgelder.

So sichern Sie sich ab: Mit einer digitalen Zeiterfassung erfüllen Sie alle Dokumentationspflichten automatisch. Crewly protokolliert Arbeitszeiten, Pausen und Überstunden lückenlos und stellt die Daten bei Bedarf als revisionssicheren Export zur Verfügung. So sind Sie bei Behördenkontrollen jederzeit auf der sicheren Seite.

Das Arbeitszeitgesetz ist kein bürokratisches Monster, sondern ein wichtiges Schutzinstrument für Ihre Mitarbeiter – und für Sie als Arbeitgeber. Wer die Regelungen kennt und einhält, schützt nicht nur seine Beschäftigten, sondern auch sich selbst vor Haftungsrisiken und Bußgeldern. Mit moderner Technik lässt sich die Einhaltung aller Vorschriften ohne großen Aufwand sicherstellen.

Häufig gestellte Fragen

Die reguläre Höchstarbeitszeit beträgt nach § 3 ArbZG 8 Stunden pro Werktag. Sie darf auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen ein Durchschnitt von 8 Stunden pro Werktag nicht überschritten wird.

Nach § 4 ArbZG müssen Arbeitnehmer bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten einlegen. Ab 9 Stunden Arbeitszeit sind 45 Minuten Pause vorgeschrieben. Die Pause kann in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Nach § 5 ArbZG müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. In bestimmten Branchen wie Krankenhäusern, Gastronomie oder Landwirtschaft kann die Ruhezeit auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn ein Ausgleich erfolgt.

Grundsätzlich verbietet § 9 ArbZG die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen. Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen nach § 10 ArbZG, etwa für Gastronomie, Pflege, Rettungsdienste, Verkehrsbetriebe und weitere Branchen. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.

Verstöße gegen das ArbZG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können nach § 22 ArbZG mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Bei vorsätzlicher Gefährdung der Gesundheit von Arbeitnehmern droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nach § 23 ArbZG.

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