Was ist Kurzarbeit? – Definition, Bedeutung & Praxistipps
Kurzarbeit ist die vorübergehende Verringerung der regulären Arbeitszeit in einem Betrieb aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls, verbunden mit einem teilweisen Lohnausgleich durch Kurzarbeitergeld (KUG) der Agentur für Arbeit.
Was bedeutet Kurzarbeit?
Kurzarbeit ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, das Unternehmen in wirtschaftlichen Krisenzeiten ermöglicht, Arbeitsplätze zu erhalten statt Mitarbeiter zu entlassen. Das Kurzarbeitergeld gleicht einen Teil des Verdienstausfalls aus und wird von der Bundesagentur für Arbeit finanziert. Für die korrekte Abwicklung ist eine lückenlose Dokumentation der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten zwingend erforderlich.
Alles Wichtige im Überblick
Die wichtigsten Aspekte verständlich erklärt
Warum ist Kurzarbeit wichtig?
Kurzarbeit schützt Arbeitsplätze in wirtschaftlichen Krisenzeiten und verhindert Massenentlassungen. Während der COVID-19-Pandemie waren in Deutschland zeitweise über 6 Millionen Menschen in Kurzarbeit. Geregelt ist Kurzarbeit in §§ 95–109 SGB III. Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit an, die dann Kurzarbeitergeld an die Mitarbeiter zahlt. Voraussetzung ist ein erheblicher Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Für Dienstleister ist Kurzarbeit besonders relevant, wenn Auftraggeber Verträge kündigen oder Aufträge stornieren.
Berechnung und Arten von Kurzarbeit
Das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60 % der Nettoentgeltdifferenz (67 % mit Kind) gemäß § 105 SGB III. Die Nettoentgeltdifferenz ist die Differenz zwischen dem bisherigen Nettolohn (Soll-Entgelt) und dem tatsächlich erzielten Nettolohn während der Kurzarbeit (Ist-Entgelt). Neben der konjunkturellen Kurzarbeit gibt es Saison-Kurzarbeitergeld (§ 101 SGB III) für witterungsabhängige Branchen wie Bau und Gebäudereinigung sowie Transfer-Kurzarbeitergeld bei Betriebsänderungen. Der Arbeitgeber berechnet das KUG, zahlt es an die Mitarbeiter aus und erhält es von der Agentur für Arbeit erstattet.
Kurzarbeit in der Gebäudereinigung und im Handwerk
Die Gebäudereinigung ist besonders anfällig für Kurzarbeit, wenn Auftraggeber ihre Büros schließen oder Reinigungsintervalle reduzieren. Im Baugewerbe kann witterungsbedingter Arbeitsausfall zu Saison-Kurzarbeit führen. In beiden Branchen ist die exakte Dokumentation der Soll- und Ist-Arbeitszeiten entscheidend für die korrekte KUG-Berechnung. Digitale Zeiterfassung liefert die erforderlichen Nachweise automatisch und stellt sicher, dass die tatsächlich geleisteten Stunden pro Mitarbeiter korrekt erfasst werden – eine Grundvoraussetzung für die Erstattung durch die Agentur für Arbeit.
Rechtliche Voraussetzungen für Kurzarbeit
Kurzarbeit erfordert nach § 96 SGB III einen erheblichen Arbeitsausfall (mindestens 10 % der Belegschaft betroffen mit Entgeltausfall von mehr als 10 %), eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit sowie eine rechtliche Grundlage im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Kurzarbeit. Die Bezugsdauer beträgt regulär bis zu 12 Monate (§ 104 Abs. 1 SGB III). Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeiten während der Kurzarbeit exakt zu dokumentieren und der Agentur für Arbeit monatliche Abrechnungslisten vorzulegen.
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Häufig gestellte Fragen
Kurzarbeit ist die vorübergehende Reduzierung der regulären Arbeitszeit in einem Betrieb aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls. Die Mitarbeiter arbeiten weniger Stunden und erhalten für die ausgefallene Arbeitszeit Kurzarbeitergeld (KUG) von der Agentur für Arbeit als teilweisen Lohnausgleich. Geregelt ist Kurzarbeit in §§ 95–109 SGB III.
Dienstleister wie Gebäudereinigungsunternehmen sind besonders anfällig für plötzliche Auftragsrückgänge, etwa wenn Auftraggeber Verträge kündigen oder Büros schließen. Kurzarbeit ermöglicht es, qualifizierte Mitarbeiter zu halten, statt sie zu entlassen. So ist das Unternehmen sofort einsatzbereit, wenn die Auftragslage sich wieder verbessert.
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Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen, der mindestens 10 % der Belegschaft betrifft (§ 96 SGB III). Der Ausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen und vorübergehend sein. Zudem braucht es eine rechtliche Grundlage (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) und eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit.
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