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Zeiterfassung

Zeiterfassung in der ambulanten Pflege: So geht es richtig

März 20269 Min. LesezeitCrewly Team

Die ambulante Pflege ist eine der anspruchsvollsten Branchen, wenn es um die Arbeitszeiterfassung geht. Pflegekräfte arbeiten mobil, fahren von Patient zu Patient, erbringen unterschiedliche Leistungskomplexe und müssen dabei sowohl arbeitsrechtliche als auch sozialrechtliche Dokumentationsanforderungen erfüllen. Eine lückenhafte Zeiterfassung kann nicht nur zu arbeitsrechtlichen Problemen führen, sondern auch die Vergütung durch die Pflegekassen gefährden.

In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, welche besonderen Anforderungen an die Zeiterfassung in der ambulanten Pflege gelten, wie Sie Tourenplanung und Leistungsdokumentation effizient verknüpfen und welche Rolle digitale Lösungen dabei spielen.

Doppelte Dokumentationspflicht: ArbZG und SGB XI

Ambulante Pflegedienste stehen vor einer besonderen Herausforderung: Sie müssen die Arbeitszeit ihrer Pflegekräfte nicht nur nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dokumentieren, sondern zusätzlich eine detaillierte Leistungsdokumentation nach SGB XI führen. Diese doppelte Anforderung macht die Zeiterfassung in der Pflege komplexer als in den meisten anderen Branchen.

Arbeitsrechtliche Pflichten (ArbZG & BAG)

Seit dem BAG-Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) sind alle Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter systematisch zu erfassen. Für Pflegedienste bedeutet das: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeder Pflegekraft müssen dokumentiert werden – einschließlich Pausenzeiten, Fahrtzeiten und Bereitschaftsdiensten.

Sozialrechtliche Pflichten (SGB XI)

Die Pflegekassen verlangen eine patientenbezogene Leistungsdokumentation. Jeder Besuch muss mit Datum, Uhrzeit, Dauer und den erbrachten Leistungskomplexen (LK) dokumentiert werden. Diese Dokumentation ist Grundlage für die Abrechnung mit den Pflegekassen und wird bei MDK-Qualitätsprüfungen kontrolliert.

In der Praxis bedeutet diese doppelte Pflicht, dass Pflegedienste zwei Dokumentationsstränge führen müssen, die idealerweise ineinandergreifen. Eine moderne digitale Zeiterfassung kann beide Anforderungen in einem System abbilden und so den Dokumentationsaufwand erheblich reduzieren.

Die Pflegedokumentation nach SGB XI umfasst nicht nur die zeitliche Erfassung, sondern auch qualitative Aspekte: Welche Maßnahmen wurden durchgeführt? Gab es Auffälligkeiten beim Patienten? Wurde der Pflegeplan eingehalten? Diese Informationen fließen in die Pflegedokumentation ein und sind Grundlage für die Pflegeplanung und Qualitätssicherung.

Tourenplanung und Fahrtzeiten: Was zählt als Arbeitszeit?

Eine der häufigsten Streitfragen in der ambulanten Pflege betrifft die Fahrtzeiten. Die Rechtslage ist dabei klarer, als viele Arbeitgeber annehmen – und hat unmittelbare Auswirkungen auf die Tourenplanung und die Kostenstruktur des Pflegedienstes.

Fahrtzeiten als Arbeitszeit

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelten Fahrtzeiten zwischen zwei Einsatzorten als Arbeitszeit. Wenn eine Pflegekraft von Patient A zu Patient B fährt, ist diese Fahrzeit vollständig als Arbeitszeit zu erfassen und zu vergüten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pflegekraft mit dem eigenen Auto, einem Dienstwagen oder öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs ist.

Die Fahrzeit vom Wohnort der Pflegekraft zum ersten Patienten und vom letzten Patienten zurück nach Hause ist grundsätzlich keine Arbeitszeit, sondern Wegezeit. Eine Ausnahme besteht, wenn die Pflegekraft vor dem ersten Patientenbesuch zunächst den Betrieb aufsuchen muss, um beispielsweise Medikamente oder Material abzuholen – dann beginnt die Arbeitszeit bereits beim Eintreffen im Betrieb.

Auswirkungen auf die Tourenplanung

Eine effiziente Tourenplanung ist in der ambulanten Pflege der Schlüssel zur Wirtschaftlichkeit. Dabei müssen mehrere Faktoren berücksichtigt werden:

  • Minimierung der Fahrtzeiten durch geografisch sinnvolle Routenplanung
  • Zeitfenster der Patienten (vereinbarte Besuchszeiten, ärztliche Termine)
  • Qualifikation der Pflegekräfte (nicht jede Kraft darf jede Leistung erbringen)
  • Einhaltung der Arbeitszeithöchstgrenzen einschließlich Fahrtzeiten
  • Pausenregelungen nach § 4 ArbZG (30 Min. ab 6h, 45 Min. ab 9h)

Praxistipp: Erfassen Sie Fahrtzeiten getrennt von Pflegezeiten. So erhalten Sie wertvolle Daten für die Optimierung Ihrer Tourenplanung. Crewly erfasst automatisch die Zeiten bei jedem Patienten und die Übergänge zwischen den Einsätzen – so wird sofort sichtbar, wo die Tour optimiert werden kann.

Ein häufiges Problem in der Praxis: Die Tourenplanung sieht auf dem Papier gut aus, aber die tatsächlichen Fahrtzeiten weichen deutlich ab – durch Staus, Parkplatzsuche oder unvorhergesehene Situationen bei Patienten. Deshalb ist die Erfassung der tatsächlichen Zeiten so wichtig: Nur auf Basis realer Daten lässt sich die Tourenplanung sinnvoll optimieren.

MDK-Qualitätsprüfungen und Leistungsnachweise

Der Medizinische Dienst (MD, ehemals MDK) prüft ambulante Pflegedienste regelmäßig im Rahmen von Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB XI. Dabei spielt die Dokumentation der Leistungserbringung eine zentrale Rolle. Eine lückenhafte oder unplausible Zeitdokumentation kann zu erheblichen Problemen führen.

Was der MD bei Zeiterfassung und Dokumentation prüft

  • Vollständigkeit: Sind alle erbrachten Leistungen dokumentiert?
  • Plausibilität: Passen die dokumentierten Zeiten zu den abgerechneten Leistungskomplexen?
  • Übereinstimmung: Stimmen Pflegeplanung, Durchführung und Dokumentation überein?
  • Qualifikation: Wurden Leistungen von entsprechend qualifiziertem Personal erbracht?
  • Aktualität: Wird die Dokumentation zeitnah geführt?

Bei der Qualitätsprüfung vergleicht der MD die abgerechneten Leistungskomplexe mit der tatsächlichen Dokumentation. Wenn ein Pflegedienst beispielsweise den Leistungskomplex "Große Körperpflege" abrechnet, aber nur 10 Minuten beim Patienten dokumentiert sind, liegt eine Diskrepanz vor, die Rückfragen und möglicherweise Rückforderungen nach sich zieht.

Konsequenzen mangelhafter Dokumentation

Eine unzureichende Leistungsdokumentation kann schwerwiegende Folgen haben:

  • Schlechte Bewertung im Transparenzbericht (Pflegenoten)
  • Rückforderungen der Pflegekassen für nicht nachweisbar erbrachte Leistungen
  • Auflagen und Maßnahmenpläne durch den MD
  • Im Extremfall: Kündigung des Versorgungsvertrags nach § 74 SGB XI

Die Leistungsdokumentation in der ambulanten Pflege muss den Grundsatz widerspiegeln: Was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht erbracht. Eine digitale Zeiterfassung, die direkt beim Patienten erfolgt, schafft hier Rechtssicherheit. Der Zeitstempel beim Ein- und Auschecken beim Patienten dokumentiert automatisch die Anwesenheitsdauer und lässt sich nicht nachträglich manipulieren.

GPS-Tracking in der ambulanten Pflege

GPS-basierte Zeiterfassung bietet für ambulante Pflegedienste besondere Vorteile: Sie dokumentiert nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch die Anwesenheit beim Patienten. Gleichzeitig ist das Thema datenschutzrechtlich sensibel und erfordert eine sorgfältige Abwägung.

Vorteile des GPS-Trackings in der Pflege

  • Nachweis der Leistungserbringung: GPS-Daten dokumentieren, dass die Pflegekraft tatsächlich beim Patienten war
  • Optimierung der Tourenplanung: Tatsächliche Fahrtzeiten ermöglichen datenbasierte Routenoptimierung
  • Sicherheit der Pflegekräfte: Bei Notfällen kann der Standort der Mitarbeiterin ermittelt werden
  • Vereinfachte Abrechnung: Automatischer Abgleich zwischen geplanten und tatsächlichen Besuchen

Datenschutzrechtliche Anforderungen

Der Einsatz von GPS-Tracking unterliegt strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben:

  • Es muss eine Rechtsgrundlage vorliegen (Art. 6 Abs. 1 DSGVO) – in der Regel das berechtigte Interesse des Arbeitgebers oder eine Einwilligung der Beschäftigten
  • Die Pflegekräfte müssen vorab transparent informiert werden (Art. 13 DSGVO)
  • Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO ist durchzuführen
  • Das GPS-Tracking darf nicht zur lückenlosen Überwachung dienen
  • Betriebsrat oder Mitarbeitervertretung haben ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
  • Die GPS-Daten dürfen nur für den definierten Zweck verwendet und müssen nach Zweckerfüllung gelöscht werden

In der Praxis hat sich ein punktuelles GPS-Tracking bewährt: Die Position wird nur beim Ein- und Ausstempeln am Einsatzort erfasst, nicht während der gesamten Arbeitszeit. Das reicht aus, um die Anwesenheit beim Patienten zu dokumentieren, ohne eine lückenlose Überwachung darzustellen. Crewly setzt genau dieses Konzept um – GPS wird nur beim Stempelvorgang abgefragt und nicht dauerhaft getrackt.

Besondere Arbeitszeitregelungen für die Pflege

Pflegedienste profitieren von einigen Sonderregelungen im Arbeitszeitgesetz, die den besonderen Anforderungen der Branche Rechnung tragen. Gleichzeitig bringen diese Sonderregelungen zusätzliche Komplexität bei der Zeiterfassung mit sich.

Verkürzte Ruhezeit nach § 5 Abs. 2 ArbZG

In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen kann die Ruhezeit von 11 auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder 4 Wochen ein Ausgleich durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf 12 Stunden erfolgt. Für ambulante Pflegedienste gilt diese Regelung analog, wenn Bereitschaftsdienste oder geteilte Dienste erforderlich sind.

Geteilte Dienste sind in der ambulanten Pflege weit verbreitet: Eine Pflegekraft arbeitet morgens von 6:00 bis 10:00 Uhr und abends von 16:00 bis 20:00 Uhr. Die Zeit dazwischen ist keine Arbeitszeit, aber die Gesamtbelastung ist hoch. Bei der Schichtplanung muss darauf geachtet werden, dass die Ruhezeiten zwischen den Diensten eingehalten werden und die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten wird.

Praxistipp: Achten Sie bei geteilten Diensten besonders auf die Ruhezeiten. Wenn eine Pflegekraft ihren Abenddienst um 21:00 Uhr beendet, darf sie frühestens um 8:00 Uhr (bei 11 Stunden Ruhezeit) bzw. 7:00 Uhr (bei verkürzter 10-Stunden-Ruhezeit mit Ausgleich) wieder beginnen. Eine digitale Schichtplanung prüft diese Regeln automatisch und warnt bei Konflikten.

Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft spielen in vielen ambulanten Pflegediensten eine wichtige Rolle, insbesondere für die Versorgung außerhalb der regulären Tourenzeiten. Bereitschaftsdienst gilt vollständig als Arbeitszeit und muss entsprechend erfasst werden. Bei Rufbereitschaft zählt nur die tatsächliche Inanspruchnahme als Arbeitszeit – die bloße Erreichbarkeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des ArbZG.

Tarifverträge der Pflegebranche – etwa die AVR der Diakonie, die AVR Caritas oder der TVöD-P – enthalten häufig eigene Arbeitszeitregelungen, die von den gesetzlichen Standards abweichen können. Diese tarifvertraglichen Regelungen müssen bei der Konfiguration des Zeiterfassungssystems berücksichtigt werden.

Digitale Zeiterfassung als Lösung für Pflegedienste

Die Anforderungen an die Zeiterfassung in der ambulanten Pflege sind komplex – aber mit den richtigen digitalen Werkzeugen gut beherrschbar. Eine spezialisierte Lösung für Pflegedienste sollte folgende Funktionen bieten:

Anforderungen an eine Pflegediensttaugliche Zeiterfassung

  • Mobile Erfassung: Stempeln per Smartphone direkt beim Patienten
  • GPS-Dokumentation: Anwesenheitsnachweis beim Patienten (datenschutzkonform)
  • Leistungszuordnung: Verknüpfung von Zeiten mit Leistungskomplexen und Patienten
  • Fahrzeiterfassung: Automatische Erfassung der Fahrtzeiten zwischen Einsätzen
  • Regelüberwachung: Automatische Prüfung von Ruhezeiten, Pausen und Höchstarbeitszeit
  • Offline-Fähigkeit: Funktioniert auch in Gebieten ohne Mobilfunkempfang
  • Export: Datenexport für Lohnbuchhaltung, Pflegekassenabrechnung und Behörden

Mit Crewly steht Pflegediensten eine Lösung zur Verfügung, die all diese Anforderungen erfüllt. Die App wurde für mobile Teams entwickelt und ist besonders intuitiv bedienbar – Ihre Pflegekräfte können sich auf ihre eigentliche Arbeit konzentrieren, während die Dokumentation im Hintergrund läuft. Die Daten sind jederzeit verfügbar und können für MDK-Prüfungen, Lohnabrechnungen und die Tourenoptimierung genutzt werden.

Die Zeiterfassung in der ambulanten Pflege ist mehr als eine gesetzliche Pflicht – sie ist ein strategisches Werkzeug für die Steuerung Ihres Pflegedienstes. Wer Zeiten präzise erfasst, kann Touren optimieren, Kosten senken und die Qualität der Versorgung nachweisbar sicherstellen. Investieren Sie in eine Lösung, die Ihre Pflegekräfte entlastet statt belastet.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Seit dem BAG-Beschluss vom 13. September 2022 gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für alle Arbeitgeber – auch für ambulante Pflegedienste. Darüber hinaus verlangen die Pflegekassen und der MDK eine detaillierte Leistungsdokumentation nach SGB XI, die eine präzise Zeiterfassung voraussetzt.

Ja. Fahrtzeiten zwischen zwei Patientenbesuchen gelten als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Sie müssen erfasst und vergütet werden. Auch die Fahrzeit vom ersten Patienten zum Betrieb am Ende der Tour ist Arbeitszeit. Lediglich die Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers zum ersten Einsatzort kann als Wegezeit gelten.

Die Leistungsdokumentation muss patientenbezogen erfolgen und jeden erbrachten Leistungskomplex mit Datum, Uhrzeit und Dauer enthalten. Der MDK prüft bei Qualitätsprüfungen, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden und die Zeiten plausibel sind.

GPS-Tracking ist grundsätzlich möglich, unterliegt aber strengen datenschutzrechtlichen Anforderungen. Es muss eine Rechtsgrundlage vorliegen (z. B. berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), die Pflegekräfte müssen informiert werden, und es darf keine lückenlose Überwachung stattfinden. Betriebsrat oder Mitarbeitervertretung haben ein Mitbestimmungsrecht.

Für Pflegedienste gelten die Sonderregelungen des § 5 Abs. 2 ArbZG: Die Ruhezeit kann von 11 auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn ein Ausgleich erfolgt. Zudem können Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften durch Tarifvertrag abweichend geregelt werden (§ 7 ArbZG). Die AVR (Arbeitsvertragsrichtlinien der Kirchen) enthalten eigene Arbeitszeitregelungen für kirchliche Träger.

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